Welche Aufgaben haben überhaupt Staatsanwaltschaften?

Die Aufgaben einer Staatsanwaltschaft sind im Wesentlichen in der Strafprozessordnung umschrieben.

Nach deren Regelung ist ausschließlich der Staatsanwaltschaft die Aufgabe der Strafverfolgung zugewiesen. Sie ist nach dem Gesetz verpflichtet, bei Vorliegen eines sogenannten Anfangsverdachts wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Ihre Er­mittlungen wird sie objektiv führen, das heißt: Sie wird nicht nur die belastenden, son­dern auch die entlastenden Umstände im jeweiligen Einzelfall aufzuklären versuchen. Nach Abschluss der Ermittlungen obliegt ihr allein, gegebenenfalls mit Zustimmung des zuständigen Gerichts, die Entscheidung, ob das Verfahren zur Einstellung kommt oder ob sie Anklage erhebt, um auf diese Art die gerichtliche Verurteilung des oder der An­geklagten zu erreichen.

Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft in Verfahren gegen erwachsene Straftäterinnen und Straftäter auch für die Einleitung und Durchführung der Strafverfolgung nach rechtskräftiger Verurteilung zuständig. Gegen jugendliche und heranwachsende Straftäterinnen und Straftäter wird diese Aufgabe dagegen von dem Jugendgericht wahrgenommen.

Dies soll nur grob den Aufgabenbereich einer Staatsanwaltschaft umschreiben. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, so finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite des Justizministeriums externer Link, öffnet neues Browserfenster des Landes Nordrhein-Westfalen.